Notwendige Änderungen von §6a und §6b BerlHG hinsichtlich der Datenverarbeitung durch Studierendenschaften
Es bestehen ganz grundsätzlich rechtliche Probleme mit der StudDatVO. Die Verordnung wurde
durch die Senatsverwaltung erlassen und regelt die Verarbeitung von Daten von Studierenden. Es
fehlt aber für mindestens §5 StudDatVO die Ermächtigungsgrundlage. Die StudDatVO stützt sich
auf §6b Abs. 1, dort fehlt allerdings der Hinweis auf die Studierendenschaften. Dieser
handwerkliche Fehler allein macht schon eine Änderung des BerlHG an der Stelle notwendig.
Darüber Hinaus gibt es aber weitere inhaltliche Probleme mit §6ff BerlHG und der StudDatVO: